14. Januar 2022 / Aktuell

Kreis setzt neue Quarantäneregeln um, Quarantäne für viele ausgesetzt

Frei testen nach sieben Tagen mit PCR-Test möglich

Veröffentlicht am 14. Januar 2022 um 09:00 Uhr von VS

Ab sofort wird der Kreis Gütersloh die zu erwartenden neuen Quarantäneregeln umsetzten. So ist unteranderem das freitesten mit einem PCR-Test nach sieben Tagen möglich.

Pressemitteilung des Kreises Gütersloh:

Der Kreis Gütersloh wird im Vorgriff auf die in der kommenden Woche zu erwartenden neuen Quarantäneregeln diese bereits ab sofort anwenden. Ein Erlass der Landesregierung hatte jetzt den Kreisen und kreisfreien Städten diese Möglichkeit explizit eingeräumt. Bund und Länder hatten sich am vergangen Freitag auf neue Regelungen für Quarantäne und Isolation geeinigt. Konkret heißt das: Wer infiziert in Isolation oder als Kontaktperson in Quarantäne kommt, kann diese nach zehn Tagen verlassen. Eine Verkürzung ist mit einem frühestens am siebten Tag durchgeführten negativen PCR-Test möglich. Bis zur Landesregelung reicht im Kreis Gütersloh ein Schnelltestergebnis nicht aus. Hintergrund ist die Abwägung zwischen den Erfordernissen des Infektionsschutzes insbesondere für vulnerable Gruppen und einer ausgewogenen Absonderungsreglung für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur. Grundsätzlich ist zu beachten: Alle Regelungen gelten nur für symptomfreie Personen. 

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Wiedereingliederungshilfe gilt praktisch das gleiche: Infizierte können sich mit einem frühestens am siebten Tag durchgeführten negativen PCR-Test freitesten, wenn sie 48 Stunden keine Symptome hatten. Bei Kontaktpersonen aus diesen vulnerablen Bereichen gelten die allgemeinen eingangs genannten Regelungen. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung können sich als Kontaktpersonen bereits nach fünf Tagen freitesten lassen, infizierte Kinder und Jugendliche ebenfalls nach sieben Tagen. Auch hier gilt: Für eine Verkürzung ist nur ein PCR-Test zulässig. 

Folgende Kontaktpersonen müssen, sofern sie symptomfrei sind, nicht mehr in Quarantäne: Geboosterte, geimpfte Genesene, frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene – das heißt die Zweitimpfung oder Erkrankung liegt weniger als drei Monate zurück. Mit dieser Regelung schließt sich der Kreis ebenfalls dem Bund-Länderbeschluss an, appelliert jedoch auch an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere bei Tätigkeiten mit vulnerablen Gruppen. 

Personen, die noch nach alten Regelungen in Quarantäne sind, können sich ebenfalls nach den oben genannten Maßgaben vorzeitig freitesten. Dazu müssen sie ihre negativen Testergebnisse an das Gesundheitsamt übermitteln. Das geht unter anderem online über das Meldeformular auf der Kreishomepage. Eine Entlassung aus der Quarantäne erfolgt durch das Gesundheitsamt.

In dieser Woche will sich noch der Bundestag und der Bundesrat mit der Quarantäneverordnung befassen. In der kommenden Woche kommt dann vermutlich die Umsetzung in Form einer neuen Landes-Quarantäneverordnung. 

Symbolbild: ©Pexels.com/cottenbro

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