20. Februar 2019 / Allgemeines

Änderungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung

Bußgeld bei Verstoß gegen das Glasverbot

Veröffentlicht am 20. Februar 2019 um 06:00 Uhr

Rietberg. Der Name klingt sperrig, denn wer weiß schon so genau, wozu eine „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rietberg“ gut ist? Vereinfacht gesagt, ist dieses Papier eine Vorschriftensammlung für ganz viele verschiedene ordnungsrechtliche Bereiche in der Stadt Rietberg. Unter anderem ist dort das Glasverbot an Karneval geregelt oder auch die Anleinpflicht für Hunde in bestimmten Gebieten. 

Diese Verordnung ist aktuell in einigen Punkten angepasst beziehungsweise modernisiert worden und tritt ab dem 22. Februar in Kraft. Viele Änderungen sind nur redaktioneller Natur, einige andere sind völlig neu. So zum Beispiel die Bestimmungen zum Glasverbot, das während der Karnevalstage in der gesamten Innenstadt gilt. Wer bisher mit Glas „erwischt“ wurde, konnte von Polizei und Ordnungsabteilung ermahnt werden. Zudem mussten Flaschen abgegeben werden. Ab diesem Jahr kann das Mitführen von Glas mit Bußgeldern belegt werden. Außerdem ist der Geltungsbereich des Glasverbots ein wenig erweitert worden, und zwar um die Bereiche Süd-, und Westwall sowie die Bleiche. Wer also trotz des Verbots Flaschen mitbringt, muss nicht nur jederzeit mit einer Kontrolle rechnen (wie bislang auch), sondern unter Umständen ein Bußgeld in Höhe von 5 bis 1000 Euro bezahlen. Ein Ärgernis besonders an den Karnevalstagen ist das Urinieren in der Öffentlichkeit. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass sich das nicht gehört. Doch leider gibt es immer wieder Besucher in der Stadt, die die vorhandenen Toilettenanlagen nicht benutzen. In der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist nun ausdrücklich vermerkt, dass es verboten ist, sich in der Öffentlichkeit zu erleichtern. Wer sich daran nicht hält, muss mindestens mit einem Verwarngeld in Höhe von 35 Euro rechnen.  

Mit dem Landesimmissionsschutzgesetz, das vor einigen Jahren in Kraft getreten ist, wurde die Mittagsruhe aus dem Gesetzestext gestrichen. Deshalb ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rietberg eine Konkretisierung erfolgt. So ist gewährleistet, dass die Mittagsruhe in Wohngebieten auch künftig einzuhalten ist. Alles, was erheblichen Lärm verursacht, ist in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 und 7 Uhr nicht gestattet. Dazu gehört das Rasenmähen ebenso wie die Benutzung von Laubsaugern oder Fräsen, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese Vorschrift gilt für Privatpersonen. 

Wer seinen Hund ausführt, muss ihn in Siedlungsbereichen an der Leine führen. In Außenbereichen dürfen die Vierbeiner grundsätzlich auch ohne Leine laufen. Allerdings nicht überall. Einige Bereiche sind als Anleinzone mit aufgenommen worden. Dazu gehört der Weg rund um den Mastholter See sowie zwei Wege in Neuenkirchen, und zwar zwischen Wapel und Schulgelände und zwischen Wapel und Sportgelände. Es ist geplant, mit Schildern auf die Leinenpflicht hinzuweisen. Diese werden demnächst aufgestellt. 

Eine weitere Neuerung betrifft die Betreiber von Osterfeuern. Diese Brauchtumsfeuer waren bisher schon genehmigungspflichtig, jetzt sind sie auch gebührenpflichtig. Bei der Anmeldung sind 24 Euro zu entrichten. Hintergrund ist die Tatsache, dass jedes Feuer Tiere und Umwelt belastet und daher ein öffentliches Interesse daran besteht, die Folgen für Umwelt und Natur so gering wie möglich zu halten. 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung kann ab dem 22. Februar auch online unter www.stadt-rietberg.de unter Rathaus – Ortsrechtsammlung – Kategorie Öffentliche Sicherheit und Ordnung eingesehen werden. 

Quelle: Stadt Rietberg

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