17. Februar 2019 / Allgemeines

Ausländerbehörden bereiten sich hartem Brexit vor

Weitreichende Folgen für hier lebende Briten

Gütersloh. Die Ausländerbehörden der Stadt Gütersloh und des Kreises Gütersloh stellen sich auf einen harten Brexit ein. Es häufen sich die Anfragen hier lebender britischer Bürgerinnen und Bürger, welche Konsequenzen ein so genannter harter Brexit hätte, also der Austritt des britischen Königreichs aus der Europäischen Union ohne ein Regelwerk, das die Folgen für die Menschen und die Wirtschaft abmildert. Sowohl ein geregelter wie auch insbesondere ein ungeregelter Brexit hätte für die hier lebenden Briten weitreichende Folgen.

Denn aus Sicht der Ausländerbehörden ist spätestens mit Ablehnung des Austrittsvertrags durch das britische Parlament das Risiko gestiegen, dass es am 29. März keinen vertraglich geregelten Austritt gibt.  Mit einem ungeregelten, harten Brexit würden die hier lebenden Briten ihr derzeit zeitlich unbegrenztes Recht auf Freizügigkeit als Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates verlieren. Bei den Ausländerbehörden der Stadt und des Kreises Gütersloh gibt es zunehmend Anfragen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib in Deutschland – insbesondere eine Einbürgerung – möglich ist. Ohne die Briten, die im Rahmen des Nato-Truppenstatuts hier stationiert sind, leben 430 britische Bürgerinnen und Bürger im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Kreises und 360 in der Stadt Gütersloh, die eine eigene Ausländerbehörde hat.

Um die erforderliche Rechtssicherheit für den Fall eines harten Brexits zu schaffen, hat der deutsche Bundestag ein Gesetz zu Übergangsregelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 17. Januar 2019 verabschiedet. Neben Regelungen aus dem Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit und vielem mehr wurden zu Gunsten der britischen Staatsangehörigen auch besondere Regelungen zu einem übergangsweisen Fortbestehen des Freizügigkeitsrecht und zur Einbürgerung getroffen. Das Freizügigkeitsrecht würde demnach bis zum 30. Juni dieses Jahres weiter gelten.

Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums getroffen wird. Für sie würde damit dieselbe Regelung gelten wie für die Angehörigen anderer Drittstaaten. Und das auch dann, wenn der Einbürgerungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde – normalerweise. Der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf sieht nun für britische Einbürgerungsbewerber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Antrag auf Einbürgerung bis zum 29. März dieses Jahres gestellt wird und bei Antragstellung alle Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, kann die Einbürgerung innerhalb der Übergangsfrist bis zum 30. Juni erfolgen, ohne dass die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss.

Aus diesem Grund sollten britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die beabsichtigen, sich in Deutschland einbürgern zu lassen und gleichzeitig ihre britische Staatsangehörigkeit behalten wollen, den Einbürgerungsantrag vor dem 29. März 2019 stellen.  

Auch mit Blick auf das zukünftige Aufenthaltsrecht hätte ein harter Brexit, wenn er Ende März eintreten sollte, weitreichende Folgen. Ab dem 30. März würden britische Staatsangehörige für ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel oder einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht benötigen.

Die Ausländerbehörden der Stadt und des Kreises Gütersloh stehen den hier wohnenden britischen Staatsangehörigen als Ansprechpartner zur Verfügung, empfehlen aber zugleich, sofern noch nicht geschehen, sich bei den Meldebehörden des jeweiligen Wohnortes anzumelden.

Beabsichtigt ist es, alle britischen Staatsangehörigen anzuschreiben und die entsprechenden Informationen für einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu übersenden. Sollte jemand bis zum 1. Juni 2019 keinen Brief der zuständigen Ausländerbehörde erhalten haben, wird geraten, sich unmittelbar an die für den Wohnort zuständige Meldebehörde zu wenden.

Von den vorstehenden beschriebenen Regelungen und Änderungen nicht betroffen sind allerdings die Briten und ihre Angehörigen, die sich zum Beispiel als Angehörige der britischen Armee im Rahmen des NATO-Truppenstatus in Deutschland befinden. Für sie gelten die Sonderreglungen dieses Statuts. 

Zum Thema: Die Folgen eines harten Brexits – aufenthaltsrechtliche Folgen für britische Staatsangehörige in Deutschland.

• Ab dem 30. März 2019 sollen britische Staatsangehörige in Deutschland für vorerst drei Monate bis zum 30. Juni 2019 davon befreit sein, einen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen.

• Bis zum 30. Juni 2019 sollen alle britischen Staatsangehörigen bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen.

• Bis zur Entscheidung über den Antrag bleiben der Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.


Zum Thema: Die Folgen im Fall eines Austrittsabkommens – aufenthaltsrechtliche Folgen für britische Staatsangehörige in Deutschland.

• Sollte das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ratifiziert werden, werden Sie zukünftig ebenfalls einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht benötigen. Allerdings wird es hierzu andere wesentlich längere Fristenregelungen geben.

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