10. Februar 2019 / Allgemeines

Umsetzung des Teilhabechancengesetzes im Kreis Gütersloh

Bereits erste Langzeitarbeitslose erfolgreich vermittelt

Veröffentlicht am 10. Februar 2019 um 06:00 Uhr

Gütersloh. Mit Beginn des Jahres trat eine Gesetzesänderung zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in Kraft. Im Rahmen des sogenannten Teilhabechancengesetzes gewähren die Jobcenter Arbeitgebern, die einen Langzeitarbeitslosen einstellen, umfangreiche Lohnkostenzuschüsse für diesen. Von Thomas Wellhäuser, Leiter der Abteilung Arbeit im Jobcenter Kreis Gütersloh, und Jürgen Blomeier, Sachgebietsleiter am Standort Halle (Westf.), wird das neue Gesetz als positiv bewertet. „Wir sind sehr zufrieden mit diesem neuen Förderinstrument“, erklärt Blomeier. Denn im Unterschied zu den Vorgängermaßnahmen, haben die Jobcenter bei der Umsetzung nun einen größeren Ermessensspielraum. Auch die im Gesetz festgeschriebene, mehrjährige Laufzeit dieses Programmes unterstützt langfristig die Integrationsarbeit.

Im Kreis Gütersloh ist das Programm erfolgreich angelaufen. „Den ersten Bewerbern konnten auf diese Weise bereits Arbeitsplätze vermittelt werden“, berichtet Blomeier. Insgesamt sind schon mehr als 100 freie Stellen im Kreisgebiet gemeldet worden, die über das neue Gesetz gefördert werden können. „Diese positive Resonanz resultiert auch aus der guten Zusammenarbeit mit den Kommunen, die ebenfalls Arbeitsplätze im Rahmen des Teilhabechancengesetzes geschaffen haben“, so Wellhäuser. So konnte die erste dieser Stellen bereits bei der Stadt Halle im Bereich der Datenerfassung besetzt werden. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten finden sich beispielsweise in Kitas und Seniorenheimen. Hier werden durch die neu geschaffenen Arbeitsplätze die Fachkräfte unterstützt und entlastet.  

Das Programm richtet sich an Langzeitarbeitslose, die bereits älter als 25 Jahre sind und in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder Eltern minderjähriger Kinder gelten gesonderte Bedingungen. Die individuelle Eignung der Bewerber prüft das Jobcenter. 

Arbeitgeber erhalten in den ersten zwei Jahren 100 Prozent der Lohnkosten. Ab dem dritten Jahr nimmt der Zuschuss jährlich um zehn Prozent ab. Die maximale Förderungsdauer beträgt fünf Jahre. Zusätzlich werden die Arbeitnehmer auch für die Dauer der Beschäftigung weiter betreut. Diese Betreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung ist erstmals verpflichtend ins Gesetz aufgenommen worden. „Ohne Unterstützung sind bei einer Arbeitsaufnahme nach so langer Zeit der Arbeitslosigkeit Probleme vorprogrammiert“, so Blomeier. Darüber hinaus können Zuschüsse für eine beschäftigungssichernde Weiterbildung bis zu maximal 3.000 Euro bereitgestellt werden. 

Das Besondere: Die geförderten Stellen müssen nicht gemeinnützig sein, wie es bei anderen Fördermaßnahmen der Fall war. So kommen als Arbeitgeber nicht nur Kommunen, Schulen, Kitas oder Seniorenheime in Frage. Auch die freie Wirtschaft kann an diesem Programm teilnehmen. Damit stellt das Teilhabenchancengesetz „ein konstruktives Instrument dar“, so Wellhäuser. „Gleichzeitig ist es aber auch mit hoher Verantwortung verbunden, da es sich hier um eine sehr umfangreiche finanzielle Förderung handelt. Im Gegenzug bietet das Programm den Jobcentern vor Ort einen relativ großen Ermessensspielraum, der es ermöglicht, optimal auf die örtlichen Gegebenheiten zu reagieren“, bilanziert Wellhäuser. 

 

Bildzeile:

Jürgen Blomeier (l.) und Thomas Wellhäuser vom Jobcenter des Kreises Gütersloh sind von dem neuen Teilhabechancengesetz begeistert. Foto: Kreis GT.

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