1. Mai 2019 / Ratgeber

Hinweise zum Maifeiertag

Fahrradfahrer gelten ab einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig

Gütersloh (ots)

Kreis Gütersloh (FK) - Immer wieder kommt es rund um die Dalkeauen in Gütersloh am 1. Mai zu größeren Ansammlungen Jugendlicher. Dabei kam es in den vergangenen Jahren nicht nur zu erheblichen Verschmutzungen der Grünflächen, sondern auch zu Körperverletzungen, Sachbeschädigungen etc.. Die Polizei Gütersloh wird an diesem Tag gemeinsam mit dem Ordnungsamt der Stadt Gütersloh besonders wachsam sein. Es werden nicht nur Delikte geahndet, sondern auch gezielte Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Konsequent werden wir anlasstypischen Auseinandersetzungen entgegentreten. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, man könne nach einer Feier alkoholisiert mit dem Fahrrad nach Hause fahren. Auch ein Fahrradfahrer gilt ab einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. In diesen Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet. Unterhalb der Grenze von 1,6 Promille kann er bestraft werden, wenn er in einen Unfall verwickelt ist oder Ausfallerscheinungen auftreten. Gemäß dem Jugendschutzgesetzt gilt, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke (unabhängig ihres prozentualen alkoholischen Inhalts) an Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre) nicht abgegeben werden dürfen. Ebenso darf ihnen der Verzehr nicht gestattet werden. Für alle anderen alkoholischen Getränke (Bier, Wein, Sekt etc.) liegt die Altersgrenze allgemein bei 16 Jahren. Ordnungswidrig handelt dabei nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Erwachsene, welcher den Verzehr in seiner Gegenwart gestattet. Das Jugendschutzgesetzt sieht Bußgelder bis in Höhe von 50000 Euro vor.

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