Neue Coronaschutzverordnung tritt in Kraft
Rietberg. Das Land NRW hat einige Corona-Regeln verschärft. Die neue Schutzverordnung tritt am Donnerstag, 13. Januar, in Kraft und gilt - voraussichtlich - bis einschließlich Mittwoch, 9. Februar.
Neu ist, dass künftig auch in der Gastronomie die 2-G-plus-Regel gilt. Heißt: Wer in einem Restaurant essen, in einer Kneipe ein Bierchen trinken oder in einem Café etwas zu sich nehmen möchte, braucht zusätzlich zur Impf- bzw. Genesenenbescheinigung auch noch einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis (nicht älter als 24 Stunden). Ausnahme: Wer Speisen und Getränke lediglich abholen möchte, benötigt keine entsprechenden Nachweise. Ausnahmen von der Testpflicht gelten zudem für geboosterte oder genesene Personen: Wer zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügt oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen ist, muss sich nicht zusätzlich testen lassen. Die Ausnahme gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Wo ein Test für den Zutritt nötig ist, kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort ein beaufsichtigter Selbsttest vorgenommen werden. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt aber ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es wird kein Testnachweis ausgestellt, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Solche Nachweise ausstellen können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber.
Außerhalb der Schulferien werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt und gelten automatisch als getestet. Wer über ein ärztliches Attest verfügt, demzufolge er oder sie derzeit oder in den vergangenen sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden kann oder konnte, benötigt einen negativen Testnachweis.
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden in der neuen Coronaschutzverordnung zudem die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
Wer zum Friseur gehen möchte, sollte beachten, dass Kunden und Friseur/Friseurin eine FFP-2-Maske tragen müssen, wenn der jeweilige Besuch unter 3-G-Bedingungen (genesen, geimpft oder getestet) stattfindet. Eine medizinische Maske reicht auf beiden Seiten aus, wenn die 2-G-Bedingungen (genesen oder geimpft) erfüllt sind.
Quelle: Stadtmarketing Rietberg - hier Original öffnen (www.Stadtmarketing-rietberg.de)